Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Sachlicher Geltungsbereich

APLIKO GmbH erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) und des jeweiligen Einzelvertrages. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde in einem Standardauftragsformular oder sonst im Zusammenhang mit einem Auftrag auf diese hinweist und/oder die APLIKO GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Insoweit wird Gegenbestätigungen von Kunden unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits hiermit widersprochen.

Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Bedingungen und dem Einzelvertrag gelten vorrangig die Regelungen des Einzelvertrags. Sollten mehrere Dokumente vorhanden sein, gelten diese in folgender Reihenfolge: Einzelvertrag, Allgemeine Bedingungen der APLIKO GmbH, Ausschreibung des Kunden.

Diese AGB stellen neben dem Einzelvertrag die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und der APLIKO GmbH im Hinblick auf den Inhalt der Leistungen dar.
Eventuell früher getroffene abweichende Vereinbarungen sowie mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Sie werden durch diese AGB und den Einzelvertrag ersetzt.

Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, soweit sie schriftlich vereinbart wurden. Die Begründung von Verpflichtungen zu Lasten der APLIKO GmbH bedarf der Unterzeichnung durch einen vertretungsberechtigten Repräsentanten der APLIKO GmbH. In Angeboten, Annahmen, Bestätigungsschreiben oder sonstigem Schriftwechsel enthaltene Erklärungen binden die APLIKO GmbH nur, soweit dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart wurde. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

2. Umfang und Ausführung von Leistungen

Die APLIKO GmbH verpflichtet sich, Leistungen im Rahmen angemessener Anstrengungen zu erbringen. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Projektvertrag.

Der Kunde bestellt Leistungen von der APLIKO GmbH nach Zeit und Aufwand sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Bei Abrechnung nach Personentagen (...), so beträgt ein Personentag einschließlich Reisezeit acht Stunden, die in der Zeit zwischen 8.00 und 17.00 Uhr von Montag bis Freitag erbracht werden können. Keine Leistungspflicht besteht unabhängig vom Ort der Leistungserbringung an den gültigen gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein- Westfalen.

Der Kunde kann bei der APLIKO GmbH Änderungs- und Ergänzungswünsche hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Leistungen in schriftlicher Form geltend machen. Diese Änderungswünsche überprüft die APLIKO GmbH auf (...) Realisierbarkeit, Zeitaufwand und Kosten (...) und teilt das Ergebnis dem Kunden mit. Die Kosten der Überprüfung können dem Kunden nach Aufwand berechnet werden. Etwaige zwischen dem Kunden und der APLIKO GmbH vereinbarte Termine verschieben sich dadurch in angemessenem Umfang.

Die APLIKO GmbH wird solche Leistungsänderungen bei der Leistungserbringung berücksichtigen, sofern dies insbesondere hinsichtlich des entstehenden Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist und sofern eine schriftliche Einigung über Umfang, Vergütung und weitere abweichende Vereinbarungen getroffen wurde. Die Vergütung für Mehraufwand richtet sich zunächst nach etwaigen vertraglichen Vereinbarungen oder, sofern solche nicht vorhanden sind, nach der jeweils aktuellen Preisliste der APLIKO GmbH.
Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Mitwirkungspflichten

Die eingegangene Geschäftsverbindung und insbesondere die durch die APLIKO GmbH zu erbringenden Leistungen erfordern als wesentliche Vertragspflicht die enge Kooperation des Kunden, der die APLIKO GmbH bei der Durchführung der Leistungen bestmöglich unterstützen wird.

Daher stellt der Kunde insbesondere unentgeltlich und zeitgerecht alle erforderlichen Mittel zur Verfügung, welche APLIKO GmbH benötigt, um ihre Leistung zu erbringen. Hierzu gehören u. a. Büroräume beim Kunden mit der dazugehörigen Infrastruktur, wie z. B. eine voll funktionsfähige EDV- Anlage mit Softwareeingabemöglichkeiten, Drucker etc. sowie alle erforderlichen Informationen und Unterlagen unter Nennung der maßgeblichen Ansprechpartner.

Der Kunde wird der APLIKO GmbH jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschaffen, insbesondere Unterlagen zur Verfügung stellen und eigene Mitarbeiter zur Auskunftserteilung anweisen sowie der APLIKO GmbH von allen für eine wirkungsvolle Leistungserbringung bedeutsamen Umständen unaufgefordert Kenntnis geben.

Auf Verlangen der APLIKO GmbH wird der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie der von ihm erteilten Informationen schriftlich bestätigen.
Sofern sich eine Einführung oder Schulung von Mitarbeitern des Kunden als notwendig erweist, ist deren Durchführung grundsätzlich Sache des Kunden. Auf Wunsch des Kunden ist die APLIKO GmbH grundsätzlich bereit, dem Kunden ein entsprechendes Angebot für die Einführung und Schulung seiner Mitarbeiter zu unterbreiten.

Erbringt der Kunde eine seiner Mitwirkungsleistungen nicht vereinbarungsgemäß oder hält er die vereinbarten Organisationsrichtlinien nicht ein, so gehen die daraus entstehenden Folgen wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen zu Lasten des Kunden. Die APLIKO GmbH kann den erbrachten Mehraufwand dem Kunden in Rechnung stellen. Alle hier aufgeführten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Kunden und werden als solche vereinbart.

4. Organisationsrichtlinien

Beide Parteien benennen je einen für das Projekt verantwortlichen Ansprechpartner, der Erklärungen für die jeweilige Partei, verbindlich abgeben und entgegennehmen kann. Der Ansprechpartner wird nur aus wichtigem Grund durch eine andere Person ersetzt. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter mit denselben Befugnissen zu benennen.

Etwaige Unstimmigkeiten zwischen den Parteien sollen grundsätzlich zunächst intern mit dem Ziel behandelt werden, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit in fachlicher oder rechtlicher Hinsicht werden die Parteien zunächst versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Hierzu kann wechselseitig eine Frist, den Umständen entsprechend und unter Berücksichtigung eines etwa vereinbarten Terminplans, gesetzt werden.

Im Falle einer Meinungsverschiedenheit in fachlicher Hinsicht, die beide Parteien nicht selbst lösen können, ist zwingend ein Schlichtungsverfahren vereinbart.

Beide Parteien verpflichten sich, während der Dauer der Schlichtung kein Gerichtsverfahren einzuleiten. Der Kunde und die APLIKO GmbH werden sich bemühen, den Empfehlungen der Schlichtung Folge zu leisten. Die entstehenden Kosten des Schlichtungsverfahrens werden im Verhältnis des Obsiegens/des Unterliegens der Parteien getragen/gequotelt.

Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich zu protokollieren und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Eine im Schlichtungsverfahren erzielte Einigung ist für beide Parteien bindend.

Die APLIKO GmbH ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten einzuschalten. APLIKO GmbH steht auch in diesem Falle für die vertragsgemäße Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen ein und ist im Verhältnis zum Kunden dafür verantwortlich, jeweils hinreichend qualifiziertes Personal zur Durchführung der Leistungen einzusetzen.

Das leistungserbringende Personal der APLIKO GmbH untersteht ausschließlich dem Weisungsrecht und der Aufsicht der APLIKO GmbH. APLIKO GmbH selbst oder der benannte Ansprechpartner ist gegenüber dem Kunden alleiniger Ansprechpartner für alle Fragen und Forderungen.

5. Softwarelizenzen

APLIKO überlasst dem Kunden Standardsoftware und/oder nach separater Beauftragung des Kunden speziell für ihn erstellte Individualsoftware inklusive dazugehöriger Dokumentation (zusammen „Software“) zur Nutzung. Der Kunde verpflichtet sich im Gegenzug zur Bezahlung einer einmaligen oder fortlaufenden periodischen Lizenzgebühr. Damit verbundene Dienstleistungen wie Installation, Schulung, Beratung, Softwarepflege u.a.m. sind in separaten Verträgen zu regeln.

APLIKO räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software für die in den Softwarelizenzverträgen spezifizierten oder von APLIKO schriftlich freigegebenen Systemplattformen und Anzahl von Nutzern ein. Die Regelungen gelten auch für Änderungen, Bearbeitungen und Neulieferungen von Software, die gemäß den Softwarepflegebedingungen von APLIKO überlassen werden. APLIKO schuldet im Rahmen der Softwareüberlassung nicht die Verbesserung und Weiterentwicklung der Software. Diese sind Gegenstand eines gesonderten Softwarepflegevertrages.

Der Kunde ist berechtigt, im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung eine Sicherungskopie der Software zu erstellen, soweit der entsprechende Datenträger mit einem APLIKO-Schutzrechtsvermerk versehen wird. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu verändern, zu decompilieren oder in sonstiger Weise selbst zu bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten zu lassen, es sei denn es liegt eine vorherige schriftliche Zustimmung der APLIKO vor. Auch ist ihm nicht gestattet, die Software Dritten ganz oder teilweise zu übertragen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

Mit Ausnahme des vorstehend beschriebenen Nutzungsrechts bleiben sämtliche Rechte an der Software nebst Dokumentationen bei APLIKO oder (soweit es sich um „Drittprodukte handelt“) den Lizenzgebern von APLIKO. Dem Kunden ist insbesondere bekannt, dass die Software dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes wie auch internationaler Verträge über das Urheberrecht unterliegt.

Das Nutzungsrecht beginnt nach Bezahlung der Lizenzgebühren an APLIKO. APLIKO ist berechtigt, dem Kunden nach vorgängiger schriftlicher Abmahnung das Nutzungsrecht zu entziehen und die Verträge aufzulösen, wenn der Kunde sich nicht an die Nutzungsbeschränkungen gemäß der vorstehenden Bestimmungen hält. Eine Rückvergütung bereits bezahlter Lizenzgebühren erfolgt nicht.
Bei Beendigung des Softwarelizenzvertrages verpflichtet sich der Kunde sämtliche Computerprogramme zu löschen und die Anwenderdokumentation zu vernichten oder zu löschen. Der Kunde hat dem Lizenzgeber APLIKO die Löschung aller Kopien schriftlich zu bestätigen. Dies gilt auch für Drittprodukte.

APLIKO liefert die Software auf gängigen Datenträgern oder per Download, Der Lieferumfang umfasst auch ein Handbuch in elektronischer Form. Die Lieferung gilt mit Zugang beim Kunden als erfolgt. Eine darüber hinausgehende Einführung in die Software erfolgt nur bei Abschluss eines entsprechenden Dienstleistungsvertrages. Eine Abnahme der Software wird nur durchgeführt, wenn es sich dabei um Individualsoftware handelt und die Abnahme vertraglich vereinbart wurde.

Der Kunde ist für den Einsatz der Software selbst verantwortlich, insbesondere für die Bereitstellung der Hardware, Anwendung der Software und Datensicherung.

Hält APLIKO einen schriftlich als verbindlich bestätigten Liefertermin nicht ein, ist der Kunde nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rechtsbehelfe stehen dem Kunden bei Verzug nicht zu.

Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung einer einmaligen Lizenzgebühr gemäß Lizenzvertrag. Die Höhe für die Softwarelizenzen richtet sich, soweit nicht besonders vereinbart, nach dem zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen APLIKO-Listenpreis oder Listenpreis der Drittanbieter. Die Rechnungsstellung seitens APLIKO erfolgt unmittelbar nach Lieferung.

APLIKO gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Software im Wesentlichen den in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Funktionen entspricht und frei von Mängeln ist, die den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit des Programms zu dem vertraglich vorausgesetzten oder zu dem gewöhnlichen Zweck aufheben oder erheblich mindern. Unerhebliche Abweichungen oder Minderungen (solche liegen vor, soweit der Kunde die Software produktiv nutzt) bleiben außer Betracht.

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Kunde zunächst nur das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Die Gewährleistung erfolgt durch Lieferung fehlerfreier Software, die der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem Vertragszweck entspricht. An Stelle der Nachlieferung ist APLIKO nach eigener Wahl auch zur Nachbesserung berechtigt.

Dem Kunden bleibt es für den Fall, dass ein Mangel durch die Gewährleistung nicht beseitigt werden kann oder deren Maßnahmen unzumutbar sind, vorbehalten, nach angemessener Fristsetzung Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen oder vom Vertag zurückzutreten. Andere Gewährleistungsrechte bestehen nicht.

Die Gewährleistung beträgt 12 Monate und beginnt mit der Lieferung.

Etwaige auftretende Mängel sind nach ihrer Feststellung durch den Kunden umgehend und in nachvollziehbarer Weise geltend zu machen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf etwaige Mängel, die auf Veränderungen der Software und/oder der vereinbarten Hardware-Voraussetzungen durch den Kunden oder auf die Verwendung anderer als die vertraglich vereinbarten oder von APLIKO schriftlich freigegebenen Systemplattformen zurückzuführen sind. APLIKO leistet auch keine Gewähr für etwaige Mängel, die auf Fehler bei der Handhabung und Bedienung der Software durch den Kunden beruhen, insbesondere, wenn den Anweisungen des mitgelieferten Begleitmaterials oder sonstigen Hinweisen von APLIKO nicht Folge geleistet wird. Das Gleiche gilt bei versuchten Änderungen oder Bearbeitungen bezüglich der überlassenen Software durch Personen, die hierzu nicht von APLIKO autorisiert sind.

Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren, Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung gerügter Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Er bringt von APLIKO überlassene Prüfprogramme zur Ausführung, teilt diagnostizierte Fehler mit, führt eventuelle notwendige Änderungen an Software auf Weisung von APLIKO durch oder wird APLIKO erlauben, die Feststellung oder Beseitigung von Fehlern durch Fernwartung selbst vorzunehmen.
APLIKO übernimmt keine Gewährleistung für im Lizenzvertrag als „Drittprodukte“ bezeichnete Fremdprodukte. APLIKO ist insoweit berechtigt, zum Zwecke der Gewährleistung seine sämtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber den Lieferanten von Drittprodukten an den Kunden abzutreten. APLIKO unterstützt ggf. den Kunden diese Ansprüche geltend zu machen und hilft dem Kunden bei der Umsetzung.

6. Wartung

APLIKO erbringt die nachfolgend umschriebenen Softwarepflege- und Hotline-Services im Zusammenhang mit der dem Kunde gemäß Softwarelizenzvertrag überlassenen Software. Der Kunde verpflichtet sich im Gegenzug zur Bezahlung einer fortlaufenden periodischen Pflege- und Servicegebühr.

Voraussetzung für die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch APLIKO ist der Einsatz der jeweils von APLIKO freigegebenen aktuellen Version der Software durch den Kunden. Zusätzliche Leistungen können in einem Hotline- und Supportvertrag definiert werden.

Die telefonische Unterstützung ist werktags (Montag bis Donnerstag, außer „Allgemeine Feiertage“) während der normalen Arbeitszeit von 08:00 bis 17:00 Uhr verfügbar (=“Ansprechzeit“), Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr. Außerhalb der Ansprechzeit steht den Kunden für Notfälle unsere Emailadresse emergency@apliko.de zur Verfügung.

Im Rahmen der Softwarepflege stellt APLIKO dem Kunden in nicht regelmäßigen Abständen Patches oder Updates zur Verfügung. APLIKO wird bekannt werdende reproduzierbare Softwarefehler analysieren und sie entsprechend ihrer Dringlichkeit durch die Lieferung von Patches (Bugfixes), Updates, Umgehungslösungen oder anderen dem Kunde zumutbaren Anpassungen seiner Betriebsabläufe beheben.

Die Fehlerbehebung durch APLIKO erfolgt in der Regel mittels Zugriff auf das System des Kunden durch Fernzugriff (Remote Access). In Ausnahmen ist APLIKO berechtigt, die Fehlerbehebung vor Ort durchzuführen. Für Lieferung und Einführung von Patches und Updates im Rahmen der Pflegeleistungen gilt Punkt 5 Softwarelizenzen entsprechend.

Die Softwarewartungsvereinbarung tritt bei Neuanschaffung mit dem Auslieferungsdatum der Software und/oder der Drittprodukte oder bei Übernahme eines bestehenden Systems ab dem Übernahmedatum auf unbefristete Zeit in Kraft.

Der Vertrag und die Leistungen von APLIKO beginnen mit der Unterzeichnung durch beide Parteien. Die Mindestdauer beträgt bis Ende Kalenderjahr und 1 Periode (Kalenderjahr), gerechnet von dem folgenden Monatsersten. Die Vereinbarung erneuert sich stillschweigend um jeweils weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Periode von einer Partei schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Die Gebühren für die Softwarewartung (Wartungssatz 20 % p.A. der Lizenzsumme) werden nach Lieferung der Software bzw. Übernahme des Systems wie folgt im Voraus in Rechnung gestellt:
Wartungsbetrag 5.000,00 Euro p. A = Zahlung quartalsweise

Abweichende Zahlungsintervalle sind zwischen den Vertragspartnern auch unter Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten eventueller Drittanbieter schriftlich zu vereinbaren.

Der für die Berechnung der Wartung zugrunde liegende Betrag ergibt sich aus:
Listenpreis abzgl. Volumenrabatt = Lizenzsumme

APLIKO behält sich bei Überschreiten der Fälligkeit der Wartungszahlung um mehr als 2 Wochen das Recht vor, die Softwarewartung beim jeweiligen Hersteller zu kündigen. Spezielle oder zusätzliche Vereinbarungen können in einem separaten Hotline- und Supportvertrag vereinbart werden.

Gebühren und Nebenkosten verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.

APLIKO leistet Gewähr für die fehlerfreie Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Für die Lieferung von Patches und Updates gilt Punkt 5 Softwarelizenzen, entsprechend.

7. Produkte Drittanbieter

Die Beschaffung von Produkten und Leistungen dritter Parteien ist grundsätzlich Sache des Kunden, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Soweit die durch APLIKO GmbH zu erbringende Leistung das Vorhandensein oder die Anschaffung von Hardware oder Software voraussetzt, obliegt das Bereitstellen dieser Komponenten grundsätzlich dem Kunden.

Sollte die APLIKO GmbH die Bereitstellung solcher Komponenten aufgrund gesonderter Vereinbarung übernehmen, so wird diese Leistung dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

Bezüglich Standardsoftware von Drittanbietern tritt die APLIKO GmbH grundsätzlich nur als Vermittler auf. Hierüber ist eine separate schriftliche Vereinbarung zu schließen. Ein Softwarelizenzvertrag kommt gemäß gesondert abzuschließender Vereinbarung ausschließlich zwischen der Drittfirma und dem Kunden zustande.

Auch eine eventuelle Einführung oder Schulung der Mitarbeiter des Kunden auf diesen Komponenten bedarf einer separaten schriftlichen Vereinbarung.

8. Vergütung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Vergütung nach dem durch APLIKO GmbH erbrachten Aufwand an Zeit und Material auf der Grundlage der in der jeweils aktuellen APLIKO- Preisliste genannten Vergütungssätze. Die Vergütung wird monatlich in Rechnung gestellt. Ein entsprechender Nachweis über die erbrachten Leistungen erläutert die Rechnung.

Reisekosten wie Spesen, Übernachtungen, Fahrtkosten und Reisezeiten werden dem Auftraggeber gemäß der aktuellen APLIKO-Preisliste gesondert in Rechnung gestellt.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und aller sonstigen anfallenden Steuern und öffentlichen Abgaben.

Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Zugunsten der APLIKO GmbH besteht ein Eigentumsvorbehalt an allen Lieferungen und Leistungen bis zu ihrer vollständigen Bezahlung. Mehrere Kunden haften gesamtschuldnerisch.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

Sämtliche Materialien, insbesondere Software und Dokumentationen, die durch APLIKO GmbH im Rahmen ihrer Leistungserbringung entwickelt werden, werden von den durch APLIKO GmbH eingesetzten Mitarbeitern in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach den Anweisungen der APLIKO GmbH für diese geschaffen. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die APLIKO GmbH Urheber. Der Kunde erhält in diesen Fällen ein nur hierdurch eingeschränktes, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränktes, unwiderrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen.

An schutzfähiger Software und deren Dokumentation, die APLIKO GmbH während der Erbringung der Leistungen im Rahmen dieses Vertrages für den Kunden schafft, räumt APLIKO GmbH dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, sofern und sobald der Kunde alle ihm von der APLIKO GmbH aufgrund dieses Vertrages gestellten Rechnungen bezahlt hat.

Der Kunde darf Software insoweit vervielfältigen, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern der Software zeitgleich auf jeweils einem Rechner erforderlich ist. Die Software darf, wie auch Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Rechnungen etc., nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der APLIKO GmbH im Einzelfall veröffentlicht werden (im Folgenden „bestimmungsgemäße Benutzung“). Der Kunde wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbesondere nicht übersetzen, bearbeiten, ändern oder andere Umarbeitungen, einschließlich Fehlerberichtigungen, vornehmen.

Auch die Nutzung von Leistungen der APLIKO GmbH für mit dem Kunden verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Soweit der Kunde die durch APLIKO GmbH gelieferten Materialien in erlaubter Weise kopiert oder bearbeitet, ist er verpflichtet sicherzustellen, dass die an den Materialien befindlichen Copyright-, Kennzeichen- oder sonstigen Urhebervermerke bestehen bleiben bzw. mit kopiert werden.

10. Schutzrechte Dritter

APLIKO GmbH wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung deutscher gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte durch Ergebnisse, der durch APLIKO GmbH erbrachten Leistungen gegen den Kunden, hergeleitet werden. Sie wird dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, sofern der Kunde die APLIKO GmbH unverzüglich von der Geltendmachung derartiger Ansprüche schriftlich benachrichtigt, alle notwendigen Informationen erteilt und sonstige angemessene Unterstützung gewährt sowie der APLIKO GmbH die alleinige Entscheidung darüber vorbehalten bleibt, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird.

11. Aufbewahrung von Unterlagen

Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat APLIKO GmbH an den ihr in gleich welcher Form überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Kunden einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag wird die APLIKO GmbH auf Verlangen des Kunden alle Unterlagen herausgeben, die der Kunde ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc. Die Herausgabeverpflichtung setzt voraus, dass zwischen den Parteien keine Ansprüche mehr zu besorgen sind.

Die Pflicht der APLIKO GmbH zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der für diesen Vertrag gestellten letzten Rechnung, im Übrigen drei Jahre bei zurückbehaltenen Unterlagen.

12. Gewährleistung

APLIKO GmbH gewährleistet, dass ihre Leistungen durch angemessen qualifiziertes Personal mit angemessener Sorgfalt und sachgerecht durchgeführt werden.

APLIKO GmbH ist zur Gewährleistung im Hinblick auf erbrachte Leistungen nicht verpflichtet, soweit eine Unzulänglichkeit durch eine Veränderung der Leistung verursacht ist, die weder durch APLIKO GmbH ausgeführt wurde noch durch diese gestattet wurde. Stellt sich bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen heraus, dass kein Anspruch des Kunden auf Gewährleistung besteht, so ist APLIKO GmbH berechtigt, entstandenen Aufwand auf Zeit-und Materialbasis auf der Grundlage der vereinbarten Preise zu berechnen.

Bei einem Mangel der Vertragsleistung wird APLIKO GmbH nach eigener Wahl die Leistung nachbessern oder neu liefern. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels etwas anderes ergibt.

Vor Rücktritt, Minderung oder Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines Mangels hat der Kunde eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen mit der Erklärung, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehne. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Gründen entbehrlich. Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit es sich bei dem Leistungsgegenstand um eine bewegliche Sache handelt, in einem Jahr.

Gleiches gilt bei Werkverträgen, bei denen der Leistungsgegenstand keine Sache ist, sowie bei Dienstleistungsverträgen. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung bzw. Inbetriebnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen.

13. Haftung

Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach den nachstehenden Regelungen.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der APLIKO oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der APLIKO beruhen, haftet APLIKO unbeschränkt.

Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet APLIKO unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. APLIKO haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Absatz 4.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet APLIKO nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

Die Haftung der APLIKO für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Der KUNDE ist für die Datensicherung selbst verantwortlich. Im Falle unsachgemäßer Wartungsleistungen durch APLIKO selbst haftet dieser für etwaigen Datenverlust.

14. Abwerbung von Personal

Die Vertragsparteien sind stets um gegenseitige Loyalität bemüht. Die Parteien verpflichten sich insbesondere dazu, die aktive Abwerbung von Mitarbeitern der APLIKO GmbH zu unterlassen. Für den Fall einer Verletzung verpflichten sich die Parteien zur Zahlung einer (verschuldensunabhängigen) Vertragsstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters. Die Vertragsstrafe findet keine Anrechnung auf eventuelle Schadensersatzansprüche. Es bleibt den Parteien unbenommen, einen weitergehenden Schaden gegen Nachweis geltend zu machen.

Die Parteien verpflichten sich, die jeweils andere Partei zu informieren, falls eine Partei es während der Laufzeit dieses Vertrages in Erwägung ziehen sollte, einen Mitarbeiter der anderen Partei einzustellen oder zu beschäftigen, der mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrages befasst war. Dies gilt auch für den Fall, dass die Partei die Einstellung oder Beschäftigung durch eine dritte Partei vornehmen lassen sollte.

15. Vertraulichkeit

Als „Vertrauliche Informationen“ werden für die Zwecke dieser Vereinbarung solche Daten, Informationen und Software bezeichnet, die sich die Parteien gegenseitig bekannt geben oder die die Parteien auf sonstige Weise in Verbindung mit der hier eingegangenen Geschäftsbeziehung von der anderen Partei erlangen. Zu solchen vertraulichen Informationen zählen u.a., ohne hierauf beschränkt zu sein, Daten und Informationen gleich welchen Charakters und unabhängig davon, ob die Daten und Informationen mündlich, schriftlich und/oder elektronisch – in den beiden letzteren Fällen unabhängig von der Natur des Mediums bzw. Datenträgers – überlassen worden sind.

Unbeschadet abweichender Regelungen in dieser Vereinbarung sind für die Zwecke dieser Vereinbarung solche Informationen nicht als vertrauliche Informationen anzusehen, die

  1. allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies sonst auf ein Verschulden der Vertragsparteien zurückzuführen ist
  2. zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe im Rahmen dieser Vereinbarung den Parteien bereits bekannt waren und keiner Beschränkung in Bezug auf ihre Verwendung oder Offenbarung unterliegen
  3. sich bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung ohne Verletzung irgendwelcher rechtlicher Verpflichtungen im Besitz der Parteien befanden und keiner Beschränkung in Bezug auf ihre Verwendung oder Offenbarung unterliegen
  4. von den Parteien selbständig entwickelt worden sind, ohne dass insoweit eine Verletzung dieser Vereinbarung vorliegt

 
Die Parteien haben vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie keinen Dritten gegenüber zu offenbaren. Sie dürfen vertrauliche Informationen nur gegenüber ihren Mitarbeitern offenbaren, wenn diese zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen Zugang zu vertraulichen Informationen haben müssen. Die Parteien stehen dafür ein, dass die Vertraulichkeitsverpflichtung auch von jeweils eingeschalteten dritten Parteien und deren Mitarbeitern erfüllt wird. Sie weisen deren Verpflichtung auf die vorstehende Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine dieser entsprechenden Verpflichtung auf Verlangen der jeweils anderen Partei nach. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

APLIKO GmbH ist befugt, bezogene Daten an vertraute Personen unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen weiterzugeben, zu verarbeiten und/ oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

16. Marketingmaßnahmen/ Werbung

Unbeschadet der übrigen Regelungen dieses Vertrages gestattet der Kunde der APLIKO GmbH, auf den grundsätzlichen Gegenstand ihrer Tätigkeit für den Kunden öffentlich als Referenz hinzuweisen, sowie auf die Gründe der Beauftragung der APLIKO GmbH für die jeweiligen Leistungen. Sofern der Kunde seine schriftliche Einverständniserklärung hierzu gibt, kann die APLIKO GmbH darüber hinaus auf die für den Kunden gewählte Lösung hinweisen und ein High-Level- Profile veröffentlichen, das die Gründe für die Auswahl der APLIKO GmbH, des Leistungsgegenstandes, z.B. der implementierten oder zu implementierenden Lösung sowie ihre Vorteile zum Gegenstand hat.

17. Sonstiges

Es ist der APLIKO GmbH gestattet, bei der Leistungserbringung angewandte oder gewonnene Erkenntnisse, soweit sie sich nicht spezifisch auf die Verhältnisse des Kunden beziehen, anonymisiert auch anderweitig zu verwerten.

Der Kunde wird aufgrund der Leistungserbringung durch die APLIKO GmbH gewonnene Erkenntnisse ohne vorherige Zustimmung seitens der APLIKO GmbH nicht Dritten zugänglich machen. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern und Dritten, die bei der Leistungserbringung Zugang zu solchen Erkenntnissen erhalten können, ein solches Weitergabe- Verbot aufzuerlegen.

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag mit befreiender Wirkung für eine Partei ist nur mit Zustimmung der anderen Partei zulässig.

18. Vertragsbeendigung

Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Verträge, die keine Laufzeitbestimmung haben, werden für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie können mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Verträge über eine Festlaufzeit dürfen vorzeitig nur bei Vorliegen eines wichtigen, aus der Sphäre der jeweils anderen Partei resultierenden Grundes gekündigt werden. Voraussetzung ist eine unter Fristsetzung ausgesprochene Abmahnung, sofern dies nicht aufgrund der Schwere der eingetretenen Vertragsverletzung unzumutbar ist.

Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich außerordentlich zu kündigen, falls die andere Partei einer wesentlichen Vereinbarung dieses Vertrages zuwider handelt und es unterlässt, die Zuwiderhandlung innerhalb einer Frist, die in der Regel 30 Tage nicht unterschreiten soll, abzustellen und die Folgen der Zuwiderhandlung zu beseitigen.

Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, falls über die andere Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird oder die andere Partei ihr Geschäft aufgibt, eine außerinsolvenzrechtliche Geschäftsabwicklung betreibt oder nicht mehr imstande ist, den ihr aus diesem Vertrag obliegenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

APLIKO GmbH kann diesen Vertrag kündigen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere denen in Ziffer 3 genannten, nach Mahnung der APLIKO GmbH ganz oder teilweise nicht nachkommt oder wenn der Kunde mit einer Zahlung vierzehn Tage im Rückstand ist und unter Setzung einer angemessenen Frist nach einer schriftlichen Mahnung noch nicht vollständig bezahlt hat.

19. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten Ergebnis wirtschaftlich am nächsten kommt.

20. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der APLIKO GmbH findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts, Anwendung. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der APLIKO GmbH Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Die APLIKO GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Gelsenkirchen, 01.05.2020